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Verwaltung

Nach Artikel 46 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und § 2 Absatz 1 der Gemeindeordnung (GO) sind die Gemeinden berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

Das bedeutet, dass die Gemeinden immer dann zuständig sind, wenn nicht ausdrücklich die Zuständigkeit per Gesetz einem anderen Träger der öffentlichen Verwaltung zugewiesen worden ist.
Die Gemeinden haben aber zu prüfen, ob die jeweilige Aufgabe nicht auch durch Private erfüllt werden kann.
Ist dies der Fall, so haben die Gemeinden den Privaten den Vortritt zu lassen.